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Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen
Unter Zugrundelegung der (BStBl 2001 I S. 826) und vom (BStBl 2009 I S. 756) und verschiedener Einzelentscheidung auf Bundes- und Landesebene gilt zur Frage der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ärztliche Leistungen Folgendes:
Nach dem sind Leistungen eines Arztes nur dann nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der MwStSystRL steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen.
§ 4 Nr. 14 UStG, ist im Sinne des o. g. EuGH-Urteils auszulegen. Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete ärztliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. a.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 UStG ausübt, sowie Krankenhäuser, Kliniken usw.).
1. Steuerpflichtige Umsätze
1.1
Seit jeher fallen nicht unter die Steuerbefreiung:
Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung;
anthropologisch-erbbiologische Gutachten;
psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließ...