1. Eine nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB genügende Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht in Lauf.
2. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers kann verwirken.
3. Hat der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht verwirkt, so kann er nicht im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als habe er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäß widersprochen mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer fortbestanden hätte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 954 Nr. 16 DB 2010 S. 789 Nr. 14 DStR-Aktuell 2010 S. 11 Nr. 14 CAAAD-42337