1. Nach § 1 BUrlG haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten
Erholungsurlaub. Bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts sind alle
im gesetzlichen Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn
gezahlten laufenden Vergütungsbestandteile mit Ausnahme des
zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes - zu
berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Dies beinhaltet auch laufende
Prämien.
2. Die Tarifvertragsparteien sind gemäß § 13 Abs. 1
BUrlG berechtigt, auch zuungunsten der Arbeitnehmer von § 11 BUrlG
abzuweichen. Sie sind frei, jede ihnen als angemessen erscheinende
Berechnungsmethode zu wählen und zu pauschalieren. Es muss jedoch
hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs (§ 3 BUrlG)
sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhält, wie
er es bei Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung voraussichtlich hätte
erwarten können.
3. Dabei ist abstrakt darauf abzustellen, ob die Gesamtheit der
tariflichen Regelungen, die die Höhe des Urlaubsentgelts bestimmen (Zeit-
und Geldfaktor), die Grenzen des § 13 Abs. 1 iVm. § 1 BUrlG
überschreitet. Nicht einzubeziehen in diesen abstrakten
Günstigkeitsvergleich sind über das BUrlG hinaus gewährte
zusätzliche Leistungen, wie zB ein zusätzliches Urlaubsgeld oder eine
überschließende Anzahl von Urlaubstagen.
4. Haben die Tarifvertragsparteien ihren Regelungsspielraum
überschritten (hier: Herausnahme laufender Prämien ohne angemessene
Kompensation), so bestimmt sich der Urlaubsentgeltanspruch des Arbeitnehmers
für den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. §
11 Abs. 1 BUrlG.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1601 Nr. 26 BB 2010 S. 51 Nr. 1 BBK-Kurznachricht Nr. 13/2010 S. 588 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2010 S. 177 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2010 S. 332 DAAAD-42341