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BAG Urteil v. - 9 AZR 887/08

Gesetze: BUrlG § 1; BUrlG § 3; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Firma Schweißtechnik Düsseldorf GmbH & Co. KG (Betriebsstätte Bremen) § 14 Nr. 4

Berücksichtigung von Prämien bei Urlaubsentgelt

Leitsatz

1. Nach § 1 BUrlG haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts sind alle im gesetzlichen Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn gezahlten laufenden Vergütungsbestandteile mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes - zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Dies beinhaltet auch laufende Prämien.

2. Die Tarifvertragsparteien sind gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG berechtigt, auch zuungunsten der Arbeitnehmer von § 11 BUrlG abzuweichen. Sie sind frei, jede ihnen als angemessen erscheinende Berechnungsmethode zu wählen und zu pauschalieren. Es muss jedoch hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs (§ 3 BUrlG) sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhält, wie er es bei Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung voraussichtlich hätte erwarten können.

3. Dabei ist abstrakt darauf abzustellen, ob die Gesamtheit der tariflichen Regelungen, die die Höhe des Urlaubsentgelts bestimmen (Zeit- und Geldfaktor), die Grenzen des § 13 Abs. 1 iVm. § 1 BUrlG überschreitet. Nicht einzubeziehen in diesen abstrakten Günstigkeitsvergleich sind über das BUrlG hinaus gewährte zusätzliche Leistungen, wie zB ein zusätzliches Urlaubsgeld oder eine überschließende Anzahl von Urlaubstagen.

4. Haben die Tarifvertragsparteien ihren Regelungsspielraum überschritten (hier: Herausnahme laufender Prämien ohne angemessene Kompensation), so bestimmt sich der Urlaubsentgeltanspruch des Arbeitnehmers für den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 11 Abs. 1 BUrlG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1601 Nr. 26
BB 2010 S. 51 Nr. 1
BBK-Kurznachricht Nr. 13/2010 S. 588
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2010 S. 177
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2010 S. 332
DAAAD-42341

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