Betriebsrente - Neue Länder - Produktionsgenossenschaft des Handwerks - Eintrittspflicht des PSV
Tatbestand
Die Kläger waren früher Mitglieder der Produktionsgenossenschaft des Handwerks E mit Sitz in W, heute Freistaat Sachsen (hiernach: PGH). Diese wurde aufgrund notariellen Vertrages vom 19. Dezember 1990 in die E GmbH (hiernach: GmbH) umgewandelt. In dieser setzten die Kläger ihre Tätigkeit zunächst ohne ausdrücklich geänderte vertragliche Grundlage, später aufgrund Arbeitsvertrages als Arbeitnehmer fort; gleichzeitig hielten sie in geringem Maß Gesellschaftsanteile. Über das Vermögen der GmbH wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für Versorgungsansprüche der Kläger einzutreten hat.
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Fundstelle(n): BB 2010 S. 1211 Nr. 20 BB 2010 S. 1350 Nr. 22 BB 2010 S. 243 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2010 S. 256 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2010 S. 206 ZIP 2010 S. 1663 Nr. 34 XAAAD-42343