Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte
Leitsatz
1. Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten kann eine Ungleichbehandlung in einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung nicht rechtfertigen. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, gemessen am Differenzierungsgrund die in der anknüpfenden Regelung vorgesehenen unterschiedlichen Rechtsfolgen zu tragen.
2. Wird ein Versorgungsberechtigter durch die Versorgungsordnung einer Gruppenunterstützungskasse, in die er aufgenommen ist, benachteiligt, richten sich Ansprüche auf Gleichbehandlung nicht nur gegen seinen - ehemaligen - Arbeitgeber, sondern auch gegen die Gruppenunterstützungskasse.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 499 Nr. 9 DB 2010 S. 9 Nr. 18 DStR-Aktuell 2010 S. 13 Nr. 20 NJW 2010 S. 3388 Nr. 46 NJW 2010 S. 8 Nr. 21 StBW 2010 S. 187 Nr. 4 ZIP 2010 S. 1972 Nr. 40 RAAAD-42345