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BAG Urteil v. - 3 AZR 460/08

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Betriebsrente, die er so berechnet haben will, als würden auf ihn für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 dieselben Regeln angewandt werden wie für Angestellte und begehrt - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - in rechnerisch unstreitiger Höhe Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 sowie die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, ab diesem Zeitpunkt weitere Zahlungen zu leisten.

Fundstelle(n):
StBW 2010 S. 187 Nr. 4
OAAAD-42359

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