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BAG Urteil v. - 3 AZR 817/08

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten eine Betriebsrente, die er so berechnet haben will, als würden auf ihn für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 die selben Regeln angewandt werden wie für Angestellte und begehrt deshalb - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - in rechnerisch unstreitiger Höhe Zahlungen für Zeiträume ab 1. Januar 2004.

Fundstelle(n):
StBW 2010 S. 187 Nr. 4
JAAAD-42365

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