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BGH Urteil v. - V ZR 147/09

Gesetze: § 323 Abs 1 BGB, § 323 Abs 2 BGB, § 437 Nr 1 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 439 Abs 1 BGB, § 10 Abs 6 WoEigG, § 16 Abs 2 WoEigG, § 21 Abs 3 WoEigG

Gewährleistung beim Kauf einer Eigentumswohnung: Erlöschen des Rücktrittsrechts des Käufers wegen arglistig verschwiegener Mängel bei Mangelbeseitigung; Freistellung des Käufers vom Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ersatz anteiliger Mängelbeseitigungskosten

Leitsatz

1. Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte .

2. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Behebung eines Mangels am Gemeinschaftseigentum beschlossen, steht der Erfüllung des Anspruchs des Käufers auf Nacherfüllung wegen des Mangels gleich, wenn der Verkäufer den Käufer von der Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ersatz der anteiligen Kosten der Mangelbeseitigung freistellt, sofern feststeht, dass die Durchführung der Mängelbeseitigung in angemessener Zeit vorgenommen wird und die Freistellung von den Kosten sichergestellt ist .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1353 Nr. 23
DB 2010 S. 8 Nr. 18
NJW 2010 S. 1805 Nr. 25
NJW 2010 S. 8 Nr. 20
WM 2010 S. 2129 Nr. 45
ZIP 2010 S. 886 Nr. 18
PAAAD-42389

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