1. Lässt der Einzelrichter die
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, ist ein Verfahrensfehler
nicht anzunehmen, wenn er der Sache keine nennenswerte Breitenwirkung beimisst
und die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung
auch für den Fall der Zulassung der Revision erklärt haben
(Abgrenzung zu B 9/9a SB 3/06 R = BSGE 99, 189 = SozR
4-1500 § 155 Nr 2).
2. Der gesetzliche Ausschluss der
Fahrkostenbeihilfe ist auch für den Fall sachgerecht, dass Auszubildende,
die während ihrer Ausbildung bei ihren Eltern wohnen, keinen Anspruch auf
Berufsausbildungsbeihilfe haben (Anschluss an und Weiterführung von B 11a AL 39/06 R = SozR 4-4300 § 64 Nr
3).