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BSG Urteil v. - B 11 AL 38/08 R

Leitsatz

Leitsatz:

1. Lässt der Einzelrichter die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, ist ein Verfahrensfehler nicht anzunehmen, wenn er der Sache keine nennenswerte Breitenwirkung beimisst und die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung auch für den Fall der Zulassung der Revision erklärt haben (Abgrenzung zu B 9/9a SB 3/06 R = BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2).

2. Der gesetzliche Ausschluss der Fahrkostenbeihilfe ist auch für den Fall sachgerecht, dass Auszubildende, die während ihrer Ausbildung bei ihren Eltern wohnen, keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben (Anschluss an und Weiterführung von B 11a AL 39/06 R = SozR 4-4300 § 64 Nr 3).

Fundstelle(n):
KAAAD-42450

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