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BVerwG Urteil v. - 8 C 19/09

Gesetze: Art 9 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 43 VwGO, § 47 VwGO, § 9 ArbGG, § 1 Abs 1 AEntG, § 1 Abs 3 AEntG, § 1 Abs 3a AEntG, § 4 TVG, § 5 TVG, § 1 BriefArbbV

Postmindestlohnverordnung; Feststellungsklage gegen Normgeber; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bei Geltungserstreckung

Leitsatz

Eine gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage kommt dann in Betracht, wenn die Norm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung der rechtlichen Beziehungen zwischen Normgeber und Normadressat durch Verwaltungsvollzug erforderlich ist.

Bei einer Streitigkeit um die Geltungserstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrages über Mindestarbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a AEntG a.F. besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zwischen dem die Rechtsverordnung erlassenden Normgeber und den von der Rechtsverordnung betroffenen Arbeitgebern und Koalitionen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 372 Nr. 7
NAAAD-42462

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