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BFH Urteil v. - III R 102/06

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2

Persönliche oder finanzielle Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich (hier: Druck der finanzierenden Bank)

Leitsatz

Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich; dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. Druck der finanzierenden Bank und Androhung von Zwangsmaßnahmen.
Die - durch die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von etwa fünf Jahren indizierte - (zumindest) bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb kann nur durch objektive Umstände widerlegt werden, nicht aber durch Erklärungen des Steuerpflichtigen über seine Absichten. In Betracht kommen vornehmlich Gestaltungen des Steuerpflichtigen in zeitlicher Nähe zum Erwerb, die eine spätere Veräußerung wesentlich erschweren oder unwirtschaftlicher machen.
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1118 Nr. 6
SAAAD-42495

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