Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn bei Gutschrift von Beteiligungskapital
Leitsatz
Hat ein Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung über eine stille Beteiligung den Arbeitnehmern Beteiligungskapital auf Beteiligungskonten gutgeschrieben, hat bereits die Gutschrift den Zufluss von Arbeitlohn bewirkt, wenn das Beteiligungskapital verzinst wird und die Gewinnanteile jeweils bei Fälligkeit mit der Lohnabrechnung an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Dass die Arbeitnehmer langfristig in der Verwendung der gutgeschriebenen Beträge beschränkt sind, steht dem Zufluss nicht entgegen. Die für Rechtsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen geltenden Grundsätze kommen weder unmittelbar noch sinngemäß zur Anwendung.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1094 Nr. 6 DStRE 2010 S. 790 Nr. 13 DStZ 2010 S. 513 Nr. 14 EStB 2010 S. 295 Nr. 8 StBW 2010 S. 394 Nr. 9 ZAAAD-42500