Schlussurteil "Glaxo Wellcome":
§ 50c EStG a.F. verstößt
nicht gegen das Gemeinschaftsrecht; Ermittlung des
Übernahmegewinns/Übernahmeverlusts bei formwechselnder
Umwandlung
Leitsatz
1. Kommt es im Rahmen einer
konzerninternen Umstrukturierung zum Erwerb einer Beteiligung an einer
inländischen GmbH I von der ausländischen Muttergesellschaft
durch die inländische Tochterkapitalgesellschaft II (GmbH II), wird
durch diesen Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach
§ 50c Abs. 1
EStG 1990 ausgelöst; wird die GmbH I alsdann auf
die GmbH II verschmolzen (sog. Aufwärtsverschmelzung), geht der
Sperrbetrag nicht unter, er setzt sich vielmehr —als mittelbarer
Sperrbetrag— an den Anteilen der GmbH II gemäß
§ 50c Abs. 7
EStG 1990 (i.d.F. des StandOG) fort (Bestätigung des
Senatsurteils vom I R 41/05,
BFHE 219, 549,
BStBl II 2008, 604). Kommt es schließlich zu
einer formwechselnden Umwandlung der GmbH II in eine GmbH & Co. KG,
sind bei der Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts (§ 4
Abs. 4 und
5 UmwStG
1995) sowohl der mittelbare Sperrbetrag an den Anteilen der GmbH II als
auch ein etwaiger unmittelbarer Sperrbetrag an den Anteilen der GmbH II zu
berücksichtigen, der aus einem Anteilserwerb an der GmbH II durch
eine weitere inländische Tochtergesellschaft von der ausländischen
Muttergesellschaft herrührte (Bestätigung des Senatsurteils vom
I R 77/07,
BFHE 224,
32,
BStBl II 2009, 831).
2. Dass danach eine Wertminderung von
Anteilen durch Gewinnausschüttungen bei der Gewinnermittlung nicht zu
berücksichtigen ist (§ 50c
EStG 1990), verstößt im Grundsatz nicht gegen
Gemeinschaftsrecht. Dem Steuerpflichtigen ist jedoch im Wege einer sog.
geltungserhaltenden Reduktion des Wortlauts des
§ 50c
Abs. 4 Satz 1 EStG 1990 die Möglichkeit
einzuräumen, den Nachweis zu erbringen, dass die Anschaffungskosten der
Anteile eine Abgeltung eines Körperschaftsteuerguthabens an den nicht
anrechnungsberechtigten Veräußerer der Anteile nicht
einschließen (Anschluss an das
„Glaxo Wellcome”, IStR
2009, 691).