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Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 7359 A - 37 - St 113

Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Vorsteuer-Vergütung im Drittland

1. Allgemeines

Das Verzeichnis der Länder, mit denen Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, ist dem als Anlage 1 beigefügt.

Die gesetzlichen Änderungen des Umsatzsteuer-Vergütungsverfahrens ab dem betreffen nicht die Erstattung der Umsatzsteuer, die im Inland ansässige Unternehmen in Drittländern gezahlt haben. Für die Erstattung dieser Umsatzsteuer sind wie bisher Erstattungsanträge an die jeweiligen Erstattungsbehörden im Drittland zu stellen.

2. Zentrale Erstattungsbehörden für die Erstattung von Vorsteuern im Drittland

Für einige zentrale Erstattungsbehörden im Drittland sind die Anschriften wie folgt bekannt:

Mazedonien:

Public Revenue Office
Regional Directorate – Skopje
11 Oktomvri St. bb
MK – 1000 SKOPJE
Tel.: (+389) 2 163 411
Fax: (+389) 2 213 938

Norwegen:

Østfold fylkesskattekontor
(the Østfold county tax office)
Postboks 430; Vogts.gt 17
N – 1502 MOSS
Tel.: (+47) 69 24 70 00
Fax: (+47) 69 24 71 51
mailto: ostfold.fsk@skatteetaten.no
Internet: www.skatteetaten.no

Schweiz:

Eidgenössische Steuerverwaltung
Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Schwarztorstrasse 50
CH – 3003 BERN
Tel.: (+41) ...

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