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Rücknahme von Einsprüchen
1. Rücknahme durch die Einspruchsführer
Die Rücknahme ist vom Einspruchsführer zu erklären. Beim Wechsel des Einspruchsführers – z. B. nach Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter – ist nur der neue Einspruchsführer rücknahmeberechtigt. Ist ein Vorerbe anstelle des verstorbenen Einspruchsführers in das Einspruchsverfahren eingetreten, so kann er ohne Zustimmung des Nacherben den Einspruch zurücknehmen.
2. Rücknahme durch Beteiligte
Legen mehrere Beteiligte einen Einspruch ein, so kann zwar jeder von ihnen für seine Person den Einspruch zurücknehmen. Kann aber die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen, so ist es zur Beendigung des Verfahrens erforderlich, dass alle Beteiligten die Rücknahme erklären. Bleibt der Einspruch auch nur eines Beteiligten anhängig, so sind zu diesem Verfahren die übrigen Beteiligten hinzuzuziehen (§ 360 Abs. 3 AO).
Die nach § 360 AO zum Verfahren zugezogenen Beteiligten sind nicht berechtigt, einen Einspruch zurückzunehmen.
3. Rücknahme durch Bevollmächtigte
Hat der Einspruchsführer einen Dritten bevollmächtigt, ihn im Einspruchsverfahren zu vertreten, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bevollmächtigte auch berechtigt ist, den Einspruch zurückzu...