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BAG Urteil v. - 3 AZR 191/08

Gesetze: § 195 BGB, § 195 BGB vom , § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 202 BGB, § 208 BGB vom , § 212 Abs 1 Nr 1 BGB, § 225 BGB vom , § 242 BGB, § 141 Abs 1 BGB, Art 229 § 5 BGBEG, Art 229 § 6 BGBEG, § 888 Abs 2 Nr 3 ZPO

Arbeitgeberdarlehen - Verzicht auf die Verjährungseinrede

Leitsatz

1. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB dient der Klarstellung, welche Fristen auf bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits entstandene, jedoch noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung finden, wann der Lauf der Fristen beginnt und auf welche Weise der Fristablauf unterbrochen oder gehemmt werden kann. Für diesen Anwendungsbereich stellt Art. 229 § 6 EGBGB im Verhältnis zu Art. 229 § 5 EGBGB, der eine allgemeine Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz enthält, die speziellere Überleitungsvorschrift dar.

2. Art. 229 § 6 EGBGB findet keine Anwendung auf Vorschriften, die die Erleichterung oder Erschwerung der Verjährung oder den Verzicht auf die Einrede der Verjährung betreffen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1276 Nr. 21
BB 2010 S. 1735 Nr. 28
DStR-Aktuell 2010 S. 13 Nr. 21
HAAAD-42785

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