Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur ungefragten Aufklärung über die erwartete Provision
Leitsatz
Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht - soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (Abgrenzung zu BGH, , XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 und , NJW 2009, 1416) .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1225 Nr. 21 BB 2010 S. 1305 Nr. 22 DB 2010 S. 1056 Nr. 19 DStR 2010 S. 1297 Nr. 25 DStR-Aktuell 2010 S. 13 Nr. 21 NJW 2010 S. 8 Nr. 21 NJW-RR 2010 S. 1064 Nr. 15 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2010 S. 1585 BAAAD-42842