Restschuldbefreiung: Nichtanzeige des Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer GmbH als Versagungsgrund; Bindungswirkung des Tatbestands trotz Gehörsrüge
Leitsatz
1. Der Schuldner hat den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Übernahme des Geschäftsführeramts unverzüglich anzuzeigen. Für die Annahme eines Verstoßes gegen seine Auskunftspflicht ist es ohne Bedeutung, wenn der Schuldner aus seiner Tätigkeit im Ergebnis keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat .
2. Mit der Gehörsrüge kann die Bindungswirkung des Tatbestands auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ausgeräumt werden .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1226 Nr. 21 DB 2010 S. 1234 Nr. 22 DStR 2010 S. 1994 Nr. 39 DStR-Aktuell 2010 S. 11 Nr. 22 NJW 2010 S. 10 Nr. 23 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2010 S. 1886 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2010 S. 604 WM 2010 S. 976 Nr. 21 ZIP 2010 S. 1042 Nr. 21 VAAAD-42844