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BGH Beschluss v. - IX ZB 175/09

Gesetze: § 290 Abs 1 Nr 5 InsO, § 320 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Restschuldbefreiung: Nichtanzeige des Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer GmbH als Versagungsgrund; Bindungswirkung des Tatbestands trotz Gehörsrüge

Leitsatz

1. Der Schuldner hat den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Übernahme des Geschäftsführeramts unverzüglich anzuzeigen. Für die Annahme eines Verstoßes gegen seine Auskunftspflicht ist es ohne Bedeutung, wenn der Schuldner aus seiner Tätigkeit im Ergebnis keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat .

2. Mit der Gehörsrüge kann die Bindungswirkung des Tatbestands auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ausgeräumt werden .

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1226 Nr. 21
DB 2010 S. 1234 Nr. 22
DStR 2010 S. 1994 Nr. 39
DStR-Aktuell 2010 S. 11 Nr. 22
NJW 2010 S. 10 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2010 S. 1886
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2010 S. 604
WM 2010 S. 976 Nr. 21
ZIP 2010 S. 1042 Nr. 21
VAAAD-42844

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