(Rechtsweg bei Streitverfahren von Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses <GBA> gegen diesen - Angelegenheit des Vertragsarztrechts - Klagebefugnis der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gegen die Wirksamkeit von Richtlinien des GBA - Überweisungsvorbehalt in der Richtlinie des GBA zur Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Behandlungen nach § 116b SGB 5 keine offensichtliche Kompetenzverletzung iS eines "ausbrechenden Rechtsakts" - Anrufung - Großer Senat - Rechtsschutz gegen Entscheidungen und Richtlinien des GBA)
Leitsatz
1. Für Streitverfahren von Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) gegen diesen sind die sozialgerichtlichen Spruchkörper für das Vertragsarztrecht zuständig (Fortführung von = BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2 und Abgrenzung zu = BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr 4).
2. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kann die Wirksamkeit von Richtlinien des GBA nur dann gerichtlich überprüfen lassen, wenn sie einen Verstoß des GBA gegen die ihr als Trägerorganisation des GBA oder als Trägerin des Sicherstellungsauftrags für die vertragsärztliche Versorgung gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen geltend machen kann.
3. Die Regelungen über den Überweisungsvorbehalt in der Richtlinie des GBA zur Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Behandlungen nach § 116b SGB 5 beruhen nicht auf einer offensichtlichen Kompetenzverletzung im Sinne eines "ausbrechenden Rechtsakts".