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BSG Beschluss v. - B 11 AL 192/09 B

Gesetze: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 vom , § 183 Abs 1 S 5 SGB 3 vom , § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG, § 183 Abs 1 S 3 SGB 3 vom

Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - unzureichende Begründung - Arbeitsentgeltbegriff des Insolvenzgeldrechts - Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung in eine Direktversicherung nach Entgeltumwandlung

Tatbestand

Der Kläger begehrt für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 16. Januar 2006 höheres Insolvenzgeld (Insg). Er macht geltend, die Beklagte habe bei der Festsetzung des Insg Beiträge an die Direktversicherung in Höhe von 1.272 Euro zu Unrecht nicht berücksichtigt, die im November 2005 vom Arbeitgeber wegen der Insolvenz nicht gezahlt wurden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:260310BB11AL19209B0

Fundstelle(n):
PAAAD-42885

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