Handelsvertreterausgleichszahlung nach § 89b HGB unterliegt der Gewerbesteuer
Leitsatz
Erhält ein Handelsvertreter zehn Jahre nach der Veräußerung seines Einzelunternehmens an eine von ihm beherrschte GmbH eine ihm zustehende Ausgleichszahlung nach § 89b HGB unterliegt diese bei ihm nicht der Gewerbesteuer, wenn er nach der Veräußerung nicht mehr als Handelsvertreter tätig gewesen ist. Durch die bloße Vereinnahmung einer Ausgleichszahlung wird kein neuer, der Gewerbesteuer unterliegender, Betrieb eröffnet. Stand der Ausgleichsanspruch hingegen der GmbH zu, liegt in der im Einverständnis mit der GmbH erfolgten Auszahlung an den Handelsvertreter eine verdeckte Gewinnausschüttung, deren Zufluss bei ihm zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört und keine Gewerbesteuer auslöst.