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BFH Urteil v. - III R 23/08

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

Erwerb der ersten Musterberechtigung eines Verkehrsflugzeugführers als Ausbildung; Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit

Leitsatz

Der Erwerb der ersten Musterberechtigung für einen bestimmten Flugzeugtyp ist Teil der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer.
Beginnt ein Kind mangels Bedarfs des Ausbildungsbetriebs an Piloten erst ein Jahr nach Bestehen der Prüfung als Verkehrsflugzeugführer mit dem Erwerb der Musterberechtigung, hindert eine in der Zwischenzeit ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit seine Berücksichtigung als Kind gemäß § 32 Abs. 4 EStG jedenfalls dann nicht, wenn dadurch der (anteilige) Jahresgrenzbetrag nicht überschritten wird.
Der Begriff der Ausbildung für einen Beruf im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist weiter als der Begriff der Berufsausbildung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; die dort bedeutsame Abgrenzung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten ist für § 32 EStG nicht maßgeblich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1264 Nr. 7
EStB 2010 S. 252 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2010 S. 1802
StBW 2010 S. 440 Nr. 10
AAAAD-42958

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