Rechtsbeschwerde: Prüfung der Zulassung der Berufung durch das Rechtsbeschwerdegericht
Leitsatz
Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer über 600 € ausgegangen ist, und hat das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist (vgl. , NJW 2008, 218 und Beschluss vom , VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614), kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Berufung geboten gewesen wäre .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2010 S. 10 Nr. 23 NJW-RR 2010 S. 934 Nr. 13 LAAAD-43332