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BFH Beschluss v. - X B 142/09

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 3 Nr. 3, EStG § 34, DBA Schweiz Art. 21

Schweizer (Teil-)Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente; Behandlung einer Einmalzahlung aus der Schweizer Pensionskasse

Leitsatz

Der von der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken an einen deutschen Grenzgänger ausgezahlte Vorbezug zur Wohneigentumsförderung stellt keinen Arbeitslohn, sondern eine Altersrente dar, deren Besteuerung nach Art. 21 DBA-Schweiz ausschließlich Deutschland vorbehalten ist. Nach deutschem Recht gehört der Vorbezug als Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1275 Nr. 7
DStRE 2010 S. 598 Nr. 10
IStR 2010 S. 458 Nr. 12
TAAAD-43377

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