Abzug von Werbungskosten nur bei Einkünfteerzielungsabsicht
Leitsatz
Bei Abschluss eines Vertrags über eine sog. Mehrertragsrente gegen Einmalbeitrag mit ausgeschlossenem Kapitalwahlrecht lässt sich die Einkünfteerzielungsabsicht nicht allein aufgrund des dem Versicherungsnehmer eingeräumten Kündigungsrechts während der ersten sechs Jahre verneinen. Der Abzug von Werbungskosten setzt auch im Rahmen der Einkünfte nach § 22 EStG eine auf Erzielung eines Totalüberschusses gerichtete Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Dasselbe gilt, wenn und soweit die ursprünglich in Aussicht genommenen Rentenzahlungen wegen der veränderlichen Überschussanteile als Zinszahlungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sind. Allein mit der Behauptung, es würden Überschussanteile in bestimmter Höhe erwartet, kann keine positive Totalüberschussprognose belegt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1251 Nr. 7 KÖSDI 2010 S. 17106 Nr. 9 KAAAD-43380