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BFH Urteil v. - X R 52/06

Gesetze: EStG § 15, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 3, AO § 162, EStG § 11 Abs. 1, FGO § 118 Abs. 2

Private Nutzung einzelner Räume durch den Gesellschafter im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Leitsatz

Wird ein Gebäudeteil im Zuge einer Betriebsaufspaltung gewerblich an die Betriebs-GmbH vermietet, ist die private Nutzung von Räumen in dem Gebäudeteil durch den Besitzunternehmer eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an diesen, die er nach § 15 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 3 EStG im Rahmen seines Besitzunternehmens zu versteuern hat. Die private Nutzung der Räume lässt die betriebliche Veranlassung der Vermietung an die GmbH unberührt, ist aber als gesellschaftlich veranlasste Vorteilgewährung der GmbH zu erfassen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1246 Nr. 7
DStRE 2010 S. 859 Nr. 14
EStB 2010 S. 249 Nr. 7
EStB 2010 S. 294 Nr. 8
KÖSDI 2010 S. 17111 Nr. 9
StBW 2010 S. 530 Nr. 12
UAAAD-43381

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