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BFH Beschluss v. - I R 19/09

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, EStG § 6a Abs. 3, EStG § 6a Abs. 4, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, FGO § 118 Abs. 2

Probezeit als Voraussetzung für die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer; Berechnung und Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung

Leitsatz

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH würde dem Gesellschafter und neu bestellten Geschäftsführer grundsätzlich erst nach angemessener Probezeit eine Pensionszusage erteilen. Das gilt auch, wenn dieser bereits längere Zeit für die GmbH als Angestellter weisungsgebunden tätig war.
Die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung kann als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sein, wenn anderen Arbeitnehmern, die vergleichbare Tätigkeits- und Leistungsmerkmale aufweisen, eine entsprechende betriebliche Altersversorgung nicht eingeräumt wurde.
Die Höhe der anzusetzenden verdeckten Gewinnausschüttungen ist nicht deshalb zu mindern, weil bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 3 EStG die Anwartschaft so zu ermitteln ist, als wäre die Zusage bereits mit Dienstantritt erteilt worden.
Die dem Gewinn außerbilanziell hinzugerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen sind nicht um die in nachfolgenden Wirtschaftsjahren ersparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu kürzen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1310 Nr. 7
EStB 2010 S. 251 Nr. 7
GmbHR 2010 S. 826 Nr. 15
EAAAD-43382

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