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BFH Urteil v. - II R 1/09

Gesetze: BewG § 84, GG Art. 3, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 97, GG Art. 108 Abs. 6, BewR Gr Abschnitt 37 Abs. 1 Satz 3

Nicht ausgebauter Dachraum i.S.d. Abschn. 37 Abs. 1 Satz 3 BewRGr ; von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung

Leitsatz

Nach Abschn. 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BewRGr können Dachräume nur entweder "ausgebaut" im Sinne des Satzes 2 oder "nicht ausgebaut" im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift sein. Dabei setzt ein "ausgebauter Dachraum" Ausbaumaßnahmen in einem Umfang voraus, welche die Nutzung des Dachgeschossraumes nach Art eines Vollgeschosses oder Kellers ermöglichen.
Bei einem mit einem Einkaufszentrum bebauten Grundstück mit im Obergeschoss vorhandenen Büroräumen, die nach oben hin durch eine abgehängte, waagerechte, nicht begehbare Decke abgeschlossen sind, ist der zwischen der abgehängten Decke und dem Pultdach befindliche Raum ein "nicht ausgebauter Dachraum" im Sinne des Abschn. 37 Abs. 1 Satz 3 BewRGr.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1244 Nr. 7
YAAAD-43384

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