Nicht ausgebauter Dachraum i.S.d. Abschn. 37 Abs. 1 Satz 3 BewRGr
; von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der
Verwaltung
Leitsatz
Nach Abschn. 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BewRGr können Dachräume nur entweder "ausgebaut" im Sinne des Satzes 2 oder "nicht ausgebaut" im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift sein. Dabei setzt ein "ausgebauter Dachraum" Ausbaumaßnahmen in einem Umfang voraus, welche die Nutzung des Dachgeschossraumes nach Art eines Vollgeschosses oder Kellers ermöglichen. Bei einem mit einem Einkaufszentrum bebauten Grundstück mit im Obergeschoss vorhandenen Büroräumen, die nach oben hin durch eine abgehängte, waagerechte, nicht begehbare Decke abgeschlossen sind, ist der zwischen der abgehängten Decke und dem Pultdach befindliche Raum ein "nicht ausgebauter Dachraum" im Sinne des Abschn. 37 Abs. 1 Satz 3 BewRGr.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1244 Nr. 7 YAAAD-43384