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Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften mit solchen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, in den Fällen des § 34 Abs. 1 S. 3 EStG
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Frage der Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften mit solchen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (§§ 32b, 34 EStG) ist entsprechend dem – wie folgt zu verfahren:
1. Verbleibendes zu versteuernde Einkommen ist unter Berücksichtigung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Bezüge weiterhin negativ
In Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG, in denen das verbleibende zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Bezüge weiterhin negativ ist, wird die Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte ohne Anwendung des Progressionsvorbehalts ermittelt.
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Abfindung (steuerpflichtiger Teil) | 100.000 € |
negative andere Einkünfte | – 20.000 € |
Arbeitslosengeld | 10.000 € |
Sonderausgaben | 10.000 € |
Da das verbleibende zu versteuernde Einkommen (70.000 € – 100.000 € = – 30.000 €) auch unter Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes negativ bleibt, ist die Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG ohne Anwendung des Progressionsvorbehalts zu berechnen. Das Arbeitslosengeld wird bei Berechnung der Einkommensteu...