Rücktritt vom Kaufvertrag bei Täuschung des Mietverkäufers über eine in Wirklichkeit noch nicht erfolgte Lieferung des Mietkaufgegenstandes an den Mietkäufer
Leitsatz
Täuscht bei einem Mietkauf der vorleistungspflichtige Lieferant den Mietverkäufer über eine in Wirklichkeit noch nicht erfolgte Lieferung des Mietkaufgegenstandes an den Mietkäufer und veranlasst er dadurch den Mietverkäufer, an ihn den Kaufpreis in Umkehrung der vertraglichen Leistungspflichten vorzuleisten, ist der Mietverkäufer gemäß § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt .
Tatbestand
Fundstelle(n): NJW 2010 S. 2503 Nr. 34 NJW 2010 S. 8 Nr. 22 WM 2010 S. 1279 Nr. 27 ZAAAD-43670