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BGH Urteil v. - VIII ZR 182/08

Gesetze: § 123 BGB, § 158 BGB, § 320 BGB, § 322 BGB, § 323 Abs 1 BGB, § 323 Abs 2 Nr 3 BGB, § 346 BGB, § 348 BGB

Rücktritt vom Kaufvertrag bei Täuschung des Mietverkäufers über eine in Wirklichkeit noch nicht erfolgte Lieferung des Mietkaufgegenstandes an den Mietkäufer

Leitsatz

Täuscht bei einem Mietkauf der vorleistungspflichtige Lieferant den Mietverkäufer über eine in Wirklichkeit noch nicht erfolgte Lieferung des Mietkaufgegenstandes an den Mietkäufer und veranlasst er dadurch den Mietverkäufer, an ihn den Kaufpreis in Umkehrung der vertraglichen Leistungspflichten vorzuleisten, ist der Mietverkäufer gemäß § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 2503 Nr. 34
NJW 2010 S. 8 Nr. 22
WM 2010 S. 1279 Nr. 27
ZAAAD-43670

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