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BSG Urteil v. - B 6 KA 34/08 R

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Sonderbedarfszulassung sind grundsätzlich alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren eintretenden Tatsachen- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn die KÄV die Zulassungserteilung an den Arzt anficht.

2. Die Prüfung eines Versorgungsdefizits als Voraussetzung für eine Sonderbedarfszulassung ist an der realen Versorgungslage auszurichten. Nachrangige Leistungsangebote anderer Leistungserbringer (zB ermächtigter Krankenhausärzte) sind außer Betracht zu lassen. 3. Der von den im Planungsbereich bereits zugelassenen Ärzten nicht gedeckte Versorgungsbedarf muss dauerhaft erscheinen, sich auf die gesamte Breite des spezialisierten Bereichs erstrecken und für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis ausreichen.

Fundstelle(n):
GAAAD-43701

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