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BSG Urteil v. - B 3 KR 12/08 R

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Korrektur einer Schlussrechnung durch ein Krankenhaus ist innerhalb von sechs Wochen seit Rechnungsstellung grundsätzlich möglich.

2. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Schlussrechnung nach Treu und Glauben - von offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern abgesehen - gegenüber der Krankenkasse nur noch dann korrigiert werden, wenn die Nachforderung über 100 Euro (ab : über 300 Euro) liegt und zudem mindestens 5 % des Ausgangsrechnungswerts erreicht.

Fundstelle(n):
PAAAD-43711

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