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BVerwG Urteil v. - 9 C 1/09

Gesetze: § 133 Abs 1 BauGB, § 242 Abs 9 BauGB, § 127 Abs 2 BauGB, § 131 Abs 1 BauGB, § 4 Abs 1 Nr 2 BauO BB vom , § 42 Abs 1 AO, §§ 741ff BGB, § 741 BGB, §§ 1008ff BGB, § 1008 BGB, § 242 BGB, § 1353 BGB

Heranziehung zum Erschließungsbeitrag; Beitragspflicht für Hinterliegergrundstück bei Fehlen einer rechtlich gesicherten Zufahrt

Leitsatz

1. Auf die Nichtigkeit einer Erschließungsbeitragssatzung wegen unzulässiger Rückwirkung einer Verteilungsregelung (hier: rückwirkender Wegfall einer Tiefenbegrenzung) kann sich ein Beitragspflichtiger im Anfechtungsstreit gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid auch dann berufen, wenn die rückwirkende Satzungsänderung sich auf die Höhe seiner eigenen Beitragspflicht günstig auswirken würde, sofern die Neuregelung jedenfalls für einen Teil der Satzungsbetroffenen belastend ist.

2. Steht ein Hinterliegergrundstück im Alleineigentum eines von mehreren Miteigentümern des Anliegergrundstücks und erfüllt es nicht die baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen, so kann im Regelfall nicht angenommen werden, dass es i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist, weil es nicht allein in der Hand des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks liegt, diese Anforderungen zu erfüllen. Dies kann nur bei Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden (hier verneint).

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAD-43726

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