Vergrößerung eines Factory-Outlet-Centers; Auswirkungen auf Planungen einer Nachbargemeinde; Erforderlichkeit eines erneuten Beteiligungsverfahrens
Leitsatz
Gewichtige Auswirkungen auf Planungen einer Nachbargemeinde dürfen nicht allein deshalb im Rahmen der Abwägung zurückgestellt werden, weil die Nachbargemeinde die Abwägungsentscheidung über ihren Plan noch nicht getroffen hat. Die Konkretisierung dieser Planung und ihre Realisierungschancen können aber für das Gewicht der nachbargemeindlichen Belange von Bedeutung sein.
Zur Revisibilität der Frage, ob § 24a Abs. 1 LEPro NRW (juris: LdEntwPrg NW) ein Ziel der Raumordnung enthält.
Die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens kann auch zur Vorbereitung eines Beitrittsbeschlusses erforderlich sein. Anlass zu einer erneuten Beteiligung besteht jedoch nicht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmelei wäre.