Wiedereinsetzungsgründe sind mit geeigneten Mitteln glaubhaft zu machen
Leitsatz
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden sind. Daran fehlt es, wenn bei verspätetem Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes jeglicher Vortrag dazu fehlt, wer das Faxgerät bedient und den Schriftsatz übermittelt hat. Ohne Kenntnis der Person, die nach der internen Büroorganisation für die Übersendung des Schriftsatzes verantwortlich war, kann nicht beurteilt werden, ob es sich - wie behauptet - um eine "fachkundige, in den Details des Faxgeräts eingewiesene Person" handelte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1283 Nr. 7 BAAAD-43759