Anschaffungsgeschäft im Sinne des InvZulG; Normzweck des § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG
Leitsatz
§ 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999 soll verhindern, dass Investitionszulage für Investitionen in dasselbe Gebäude doppelt festgesetzt wird, unabhängig davon, ob die am Wirtschaftsverkehr beteiligten Personen die Preise unter Berücksichtigung eines etwaigen Zulagenanspruchs aushandeln. Aus der Vorschrift wird ohne weiteres ersichtlich, dass die Anschaffung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 InvZulG 1999 nicht zulagenbegünstigt ist, wenn ein anderer Anspruchsberechtigter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 InvZulG 1999 Investitionszulage in Anspruch nimmt. Bauherr bzw. Hersteller im Sinne des InvZulG ist derjenige, der das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1305 Nr. 7 YAAAD-43760