1. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub aus § 125 Abs 1 Satz 1 SGB IX ist ebenso wie der Mindesturlaub nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten, wenn der Zusatzurlaub nicht gewährt werden konnte, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war.
2. Die deutschen Gerichte sind nach Art. 20 Abs. 3 GG gehalten, den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten. Die langjährige Rechtsprechung der Urlaubssenate des Bundesarbeitsgerichts, die seit 1982 vom Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei bis zum Ende des Übertragungszeitraums fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ausging, war geeignet, Vertrauen der Arbeitgeberseite auf den Fortbestand dieser Rechtsprechung zu begründen. Mit Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am trat eine wesentliche Änderung ein. Danach entfiel die Vertrauensgrundlage. Seit dem war das Vertrauen von Arbeitgebern auf die Fortdauer der bisherigen, zum nationalen Recht ergangenen Rechtsprechung nicht länger schutzwürdig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1467 Nr. 24 BB 2010 S. 887 Nr. 15 BB 2011 S. 892 Nr. 14 DB 2010 S. 1295 Nr. 23 DB 2010 S. 22 Nr. 12 DB 2010 S. 8 Nr. 22 DStR-Aktuell 2010 S. 12 Nr. 25 NJW 2010 S. 8 Nr. 24 RIW 2010 S. 480 Nr. 7 ZIP 2010 S. 5 Nr. 15 XAAAD-43970