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BGH Urteil v. - II ZR 203/08

Gesetze: § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 286 ZPO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG

Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Falsche Angabe eines Rechtsanspruchs auf die Anschlussförderung; Kausalitätsvermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten des Anlegers; Darlegungs- und Beweislast bei anzurechnenden Steuervorteilen; Einzelfallprüfung hinsichtlich der anderweitigen Erzielung der Steuervorteile

Tatbestand

Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1995 mit 30.000,00 DM an der Grundstücksgesellschaft Go. GbR (G. -Fonds 15). Die Beklagte - damals noch firmierend unter G. G.-AG, dann umbenannt in G. AG und schließlich umgewandelt in die G. GmbH - ist Gründungsgesellschafterin dieses und noch weiterer gleichartiger Fonds. Ihre Anteile wurden mehrheitlich vom Land Berlin gehalten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1597 Nr. 8
YAAAD-43987

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