Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Falsche Angabe eines Rechtsanspruchs auf die Anschlussförderung; Kausalitätsvermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten des Anlegers; Darlegungs- und Beweislast bei anzurechnenden Steuervorteilen; Einzelfallprüfung hinsichtlich der anderweitigen Erzielung der Steuervorteile
Tatbestand
Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1995 mit 30.000,00 DM an der Grundstücksgesellschaft Go. GbR (G. -Fonds 15). Die Beklagte - damals noch firmierend unter G. G.-AG, dann umbenannt in G. AG und schließlich umgewandelt in die G. GmbH - ist Gründungsgesellschafterin dieses und noch weiterer gleichartiger Fonds. Ihre Anteile wurden mehrheitlich vom Land Berlin gehalten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1597 Nr. 8 YAAAD-43987