Architektenvertrag: Fälligkeit des Architektenhonorars auf der Grundlage einer nicht prüffähigen Schlussrechnung; Anforderungen an die Beanstandung der Prüffähigkeit
Leitsatz
1. Die Fälligkeit der Forderung, die ein Architekt auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung erhebt, tritt ein, wenn ein Prüfungszeitraum von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird und keine Rügen zur Prüffähigkeit erhoben werden .
2. Um als ausreichende Beanstandung zur Prüffähigkeit angesehen werden zu können, müssen die vom Auftraggeber erhobenen Rügen dem Auftragnehmer verdeutlichen, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüffähige Rechnung erhalten hat (Fortführung von , BGHZ 157, 118) .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2010 S. 6 Nr. 24 NJW-RR 2010 S. 1176 Nr. 17 YAAAD-44035