Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - VIII ZB 84/09

Gesetze: § 233 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kontrollpflicht des Rechtsanwalts bezüglich der einer Mitarbeiterin überlassenen Übersendung eines fristgebundenen Schriftsatzes einschließlich der Kontrolle des Sendeberichts und der Streichung im Kalender

Leitsatz

Ein Rechtsanwalt darf die Übersendung von fristgebundenen Schriftsätzen einschließlich der Kontrolle des Sendeberichts und der Streichung der Frist im Kalender regelmäßig einer geschuldeten und sich bisher als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiterin überlassen. Ihn trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, sich anschließend zu vergewissern, ob diese die Aufgabe weisungsgemäß ausgeführt hat (im Anschluss an , juris, Tz. 8). Streicht er nach Unterrichtung über die ordnungsgemäße Übermittlung des Schriftsatzes eigenhändig die Frist im Kalender, ist ihm regelmäßig nicht schon deswegen ein eigenes Verschulden an einer durch das Fehlschlagen der Faxübermittlung verursachten Fristversäumung anzulasten, weil er sich zuvor nicht persönlich von der Richtigkeit der ihm von seiner Mitarbeiterin erteilten Auskunft überzeugt hat. Die Sachlage stellt sich insoweit nicht anders dar, als wenn er die Streichung im Fristenkalender seiner Mitarbeiterin überlassen hätte (Abgrenzung zu , NJW-RR 2009, 785) .

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 1758 Nr. 32
DB 2010 S. 6 Nr. 22
DStR-Aktuell 2010 S. 14 Nr. 24
NJW 2010 S. 8 Nr. 24
NJW-RR 2010 S. 1076 Nr. 15
UAAAD-44058

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank