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BGH Urteil v. - IV ZR 73/08

Gesetze: § 516 Abs 1 BGB, § 2325 Abs 1 BGB

Pflichtteilsrecht: Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der Todesfallleistung eines Lebensversicherungsvertrages an einen Dritten im Wege eines widerruflichen Bezugsrechts

Leitsatz

1. Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien (Aufgabe von BGH, , IV ZR 74/52, BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom , IV ZR 156/73, FamRZ 1976, 616 unter 2; vgl. auch RG, , VII 440/29, RGZ 128, 187) .

2. Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein .

Tatbestand

Fundstelle(n):
DNotZ 2011 S. 129 Nr. 2
NJW 2010 S. 3232 Nr. 44
NJW 2010 S. 8 Nr. 23
NWB-EV 2010 S. 302 Nr. 9
WM 2010 S. 1273 Nr. 27
ZAAAD-44065

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