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BFH Urteil v. - II R 38/08

Gesetze: AO § 132 Satz 1, AO § 149 Abs. 1, AO § 169, AO § 170, AO § 171, AO § 172, AO § 181, AO § 351 Abs. 2, AO § 367 Abs. 2, BewG § 19, BewG § 138 Abs. 5, BewG § 138 Abs. 6, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Grundlagenbescheid, der während des Einspruchsverfahrens gegen einen Folgebescheid ergeht, stellt keine unanfechtbare Entscheidung i.S. des § 171 Abs. 3a Satz 1 AO über den Einspruch gegen den Folgebescheid dar

Leitsatz

Wird ein Erbe zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes erst nach dem Eintritt der Feststellungsverjährung aufgefordert, entsteht erst in diesem Zeitpunkt die Rechtspflicht zur Erklärungsabgabe. Die Aufforderung kann den Fristbeginn nicht mehr bestimmen, weil ein Steuerpflichtiger, dessen Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung von einer entsprechenden Aufforderung des Finanzamts abhängt, einem unmittelbar kraft Gesetzes zu deren Abgabe verpflichteten Steuerpflichtigen erst mit der Bekanntgabe der Aufforderung gleichgestellt werden kann.
Ein Grundlagenbescheid, der während des Einspruchsverfahrens gegen einen Folgebescheid ergeht, stellt keine "unanfechtbare Entscheidung" im Sinne des § 171 Abs. 3a Satz 1 AO über den Einspruch gegen den Folgebescheid dar. Die Vorschrift stellt alleine auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über einen Einspruch bzw. eine Klage "gegen den Steuerbescheid", also gegen die Steuerfestsetzung ab.
Ist ein gegen einen Erbschaftsteuerbescheid eingelegter Einspruch zumindest im Zeitpunkt seiner Einlegung zulässig, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes vorhanden war, wird der Einspruch durch den späteren Erlass des Feststellungsbescheids nicht unzulässig im Sinne des § 171 Abs. 3a Satz 2 Halbsatz 2 AO. § 351 Abs. 2 AO findet insoweit keine Anwendung, weil im Moment der Einspruchseinlegung "Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid" noch nicht vorhanden waren.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1236 Nr. 7
StBW 2010 S. 543 Nr. 12
YAAAD-44116

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