Voraussetzungen für die Änderung einer bestandskräftigen Prognoseentscheidung nach § 70 Abs. 4 EStG
Leitsatz
Bei einer unzutreffenden Prognose über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes sind für die Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG folgende Alternativen zu unterscheiden: Beruht das Überschreiten des Jahresgrenzbetrages allein auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung der Begriffe "Einkünfte und Bezüge", ist eine bestandskräftige Prognoseentscheidung nicht nach § 70 Abs. 4 EStG änderbar. Unterschreiten die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge auch ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge den Jahresgrenzbetrag, kann eine ablehnende Prognoseentscheidung in jedem Fall nach § 70 Abs. 4 EStG geändert werden. War die ablehnende Prognoseentscheidung rechtmäßig, weil der Jahresgrenzbetrag auch bei Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge überschritten gewesen wäre, kann die Prognoseentscheidung auch dann korrigiert werden, wenn die geänderten tatsächlichen Einkünfte und Bezüge nur im Zusammenwirken mit einer rechtmäßigen Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) den Jahresgrenzbetrag unterschreiten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1260 Nr. 7 HFR 2010 S. 944 Nr. 9 SAAAD-44118