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BFH Urteil v. - III R 3/08

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a

Beurteilung einer Tätigkeit als Berufsausbildung; Gleichheitssatz gewährt keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis

Leitsatz

Eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und die (weitere) Ausbildung im Rahmen (und mit der Vergütung) eines Berufs betreibt, den andere als Dauerberuf ausüben.
Im Rahmen der Altersgrenzen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 EStG kommt es nicht darauf an, ob es sich um die erste oder eine weitere Ausbildung handelt bzw. ob eine zusätzliche Ausbildungsmaßnahme einer beruflichen Qualifizierung oder einem anderen Beruf dient.
Der Tatbestand der Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass die Vorbereitung auf den künftigen Beruf die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. Eine Berufsausbildung kann daher auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, sofern dieses der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Ob das Dienstverhältnis als Ausübung eines Berufs angesehen werden kann, der von vielen als Dauerberuf ausgeübt wird, ist nicht entscheidend.
Eine Berufsausbildung kann auch neben einer Erwerbstätigkeit erfolgen, sofern das Kind die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1262 Nr. 7
EStB 2010 S. 294 Nr. 8
StBW 2010 S. 488 Nr. 11
CAAAD-44119

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