Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA mit negativem Kapitalkonto unter Begründung einer atypisch stillen Beteiligung
Leitsatz
Bei der gemäß § 69 FGO vorzunehmenden summarischen Prüfung kann der Wechsel von der Stellung als Komplementär einer KGaA zur Stellung eines atypisch stillen Gesellschafters an der KGaA als steuerneutrale Umwandlung zu behandeln sein. Das gilt insbesondere dann, wenn die unbeschränkte Haftung als Komplementär nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich fortbestehen soll. Das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters mit negativem Kapitalkonto aus einer Mitunternehmerschaft führt grundsätzlich nur dann zu einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, wenn der Ausscheidende ein Entgelt erhält oder von der Haftung für Gesellschaftsschulden freigestellt wird. Fehlt es an einer Freistellung und muss der ausgeschiedene Gesellschafter auch im Innenverhältnis weiter für Gesellschaftsschulden einstehen, entsteht durch das Ausscheiden kein Gewinn. Diese Grundsätze sind auch auf den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA zu übertragen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1272 Nr. 7 EStB 2010 S. 250 Nr. 7 GmbHR 2010 S. 774 Nr. 14 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2010 S. 516 DAAAD-44123