Ein mit Empfangsbekenntnis übersandtes Urteil erst mit Entgegennahme zugestellt; Nacherhebung der Einfuhrabgaben; Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 ist eine unrichtige Bescheinigung, wenn der bescheinigte Warenursprung aufgrund einer nachträglichen Prüfung nicht bestätigt werden kann
Leitsatz
1. Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist eine unrichtige Bescheinigung im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK, wenn der in der Bescheinigung angegebene Warenursprung aufgrund einer nachträglichen Prüfung nicht bestätigt werden kann. Die Behörden des Einfuhrlands haben die Ergebnisse einer nachträglichen Prüfung der Gültigkeit erteilter Warenverkehrsbescheinigungen durch die Behörden des Ausfuhrlands zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 ZK sind erfüllt, wenn mit den Anträgen auf Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen gefälschte, die Ursprungsvoraussetzungen bestätigende Herstellererklärungen vorgelegt worden sind. Das gilt auch, wenn der Ausführer keine Herstellererklärungen vorgelegt hat, sondern die Zollbehörden des Ausfuhrlands sich diese direkt vom Hersteller besorgt haben. 2. Ein dem Prozessbevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis übersandtes Urteil ist nicht bereits mit seinem Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten zugestellt, sondern erst mit seiner Entgegennahme durch diesen. Das Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich den vollen Beweis für das Zustellungsdatum.