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BMF - IV A 6 -O 1000/09/10095 BStBl 2010 I S. 391

Eindämmung der Normenflut; BMF-Schreiben, die bis zum ergangen sind

Bezug: BStBl 2005 I S. 717

Bezug: BStBl 2007 I S. 369

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die bis zum ergangenen BMF-Schreiben in Fortführung der zur Eindämmung der Normenflut bisher ergangenen ( BStBl 2005 I S. 717) und ( BStBl 2007 I S. 369) folgende Verwaltungsregelung:

Um den Bestand an steuerlichen Verwaltungsvorschriften auch weiterhin zu verringern und aktuell zu halten, werden für Steuertatbestände, die nach dem verwirk-licht werden, die bis zum ergangenen und bis zum Zeitpunkt des Ergehens dieses BMF-Schreibens noch geltenden BMF-Schreiben aufgehoben, soweit sie nicht in der Anlage aufgeführt sind (Positivliste). Für vor dem verwirklichte Steuertatbestände bleibt deren Anwendung unberührt. BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Ber...

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