Betriebliche Altersversorgung - Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses
Leitsatz
1. Eine Versorgungszusage ist nur dann "aus Anlass" eines Arbeitsverhältnisses oder Beschäftigungsverhältnisses iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Erforderlich ist eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt.
2. Sagt ein Unternehmen allen Gesellschaftern und nur ihnen eine Versorgung zu, ist das ein Indiz dafür, dass dies nicht "aus Anlass" des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses geschah.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1595 Nr. 26 DB 2010 S. 1411 Nr. 25 DB 2010 S. 9 Nr. 23 DStR-Aktuell 2010 S. 11 Nr. 27 NJW 2010 S. 10 Nr. 25 ZIP 2010 S. 1769 Nr. 36 BAAAD-44287