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BAG Urteil v. - 3 AZR 594/09

Gesetze: § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 7 Abs 1 BetrAVG, § 7 Abs 2 BetrAVG, § 1 TVG, § 45 Abs 3 SGB 6, Art 6 Abs 2 EGRL 78/2000, § 2 BergVSG NW 1983, § 10 BergVSG NW 1983

Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - Tarifvertrag

Leitsatz

1. Betriebliche Altersversorgung, für die der Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Sicherungsfall einzustehen hat, sind nur Leistungen, mit denen die biometrischen Risiken "Langlebigkeit", Todesfall oder Invalidität abgedeckt werden. Maßgeblich ist auf das Ereignis abzustellen, an das die Versorgung anknüpft.

2. Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem MTV sind betriebliche Altersversorgung, soweit die Leistungspflicht im Einzelfall auf einem tariflichen Tatbestand beruht, der seinerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpft.

3. Eine Werksrente, die gezahlt wird, weil der ausgeschiedene Arbeitnehmer Anpassungsleistungen wegen Umstrukturierungen im Bergbau erhält, ist keine betriebliche Altersversorgung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1595 Nr. 26
BB 2010 S. 824 Nr. 14
DB 2010 S. 1834 Nr. 33
DB 2010 S. 23 Nr. 12
DB 2010 S. 9 Nr. 23
ZIP 2010 S. 1867 Nr. 38
CAAAD-44291

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