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BGH Urteil v. - I ZR 89/08

Gesetze: Art 1 Abs 1 EGV 6/2002, Art 1 Abs 2 Buchst b EGV 6/2002, Art 1 Abs 3 EGV 6/2002, Art 4 Abs 1 EGV 6/2002, Art 5 Abs 1 Buchst b EGV 6/2002, Art 6 Abs 1 Buchst b EGV 6/2002, Art 6 Abs 2 EGV 6/2002, Art 7 EGV 6/2002, Art 8 EGV 6/2002, Art 10 EGV 6/2002, Art 19 Abs 1 EGV 6/2002, Art 21 EGV 6/2002, Art 74 Abs 1 EGV 6/2002, Art 74 Abs 2 EGV 6/2002, Art 89 Abs 1 Buchst a EGV 6/2002, Art 89 Abs 1 Buchst d EGV 6/2002, § 42 Abs 2 GeschmMG, § 46 Abs 1 GeschmMG, § 46 Abs 2 GeschmMG

Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Ermittlung der Eigenart; Zugänglichmachung durch Anmeldung; Begrenzung des Schutzumfangs; Umfang der Erschöpfungswirkung; gemeinschaftsweiter Unterlassungsanspruch - Verlängerte Limousinen

Leitsatz

Verlängerte Limousinen

1. Für die Ermittlung der Eigenart i.S. von Art. 6 GGV ist maßgebliches Kriterium die Unterschiedlichkeit der Muster, die in einem Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln ist. Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe sind nicht Voraussetzungen des Schutzes des Gemeinschaftsgeschmacksmusters .

2. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird noch nicht durch die Anmeldung der Öffentlichkeit i.S. von Art. 6, 7 GGV zugänglich gemacht .

3. Eine Begrenzung des Schutzumfangs eines Klagemusters auf diejenigen Merkmale, durch die es sich von einem früher angemeldeten Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterscheidet, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das früher angemeldete Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht vor dem Klagemuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist .

4. Die Wirkungen der Erschöpfung nach Art. 21 GGV treten an konkret in Verkehr gebrachten Erzeugnissen und nicht an einzelnen ihrer Merkmale ein .

5. Eine in einem Mitgliedstaat begangene Handlung, durch die ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt wird, begründet in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union .

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAD-44309

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